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Gesetzliche Grundlagen

Seit 2017 wird Pflegebe­dürftigkeit in 5 Pflegegrade eingeteilt. Die Pflegegrade lösen die bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen ab. Um einen Pflege­grad zu ermitteln, be­werten Gutachter durch den MDK inwie­weit die Selbständigkeit beein­trächtigt ist. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems, dieses ermittelt anhand der erreichten Punkte den Pflegegrad bzw. die Schwere der Pflegebe­dürftigkeit.

Pflegegrad 1

  • Gesamtpunkte: 12,5 bis unter 27,5
  • Leistungen der Pflegeversicherung: kein Pflegegeld
  • geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Betreuungsleistungen: 125€

Pflegegrad 2

  • Gesamtpunkte: 27 bis unter 47,5
  • Pflegegeld: 724€
  • Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Sachleistungsbetrag : 689€

Pflegegrad 3

  • Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70
  • Pflegegeld: 1363€
  • Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Sachleistungsbetrag : 1298€

Pflegegrad 4

  • Gesamtpunkte: 70 bis unter 90
  • Pflegegeld: 1693€
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Sachleistungsbetrag : 1612€

Pflegegrad 5

  • Gesamtpunkte: 90 bis unter 100


  • Pflegegeld: 2095€
  • schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung
  • Sachleistungsbetrag : 1995€

Ausbildungsumlage 6,39 €

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