Gesetzliche Grundlagen
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade eingeteilt. Die Pflegegrade lösen die bis Ende 2016 gültigen Pflegestufen ab. Um einen Pflegegrad zu ermitteln, bewerten Gutachter durch den MDK inwieweit die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems, dieses ermittelt anhand der erreichten Punkte den Pflegegrad bzw. die Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad 1
- Gesamtpunkte: 12,5 bis unter 27,5
- Leistungen der Pflegeversicherung: kein Pflegegeld
- geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Betreuungsleistungen: 125€
Pflegegrad 2
- Gesamtpunkte: 27 bis unter 47,5
- Pflegegeld: 724€
- Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Sachleistungsbetrag : 689€
Pflegegrad 3
- Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70
- Pflegegeld: 1363€
- Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Sachleistungsbetrag : 1298€
Pflegegrad 4
- Gesamtpunkte: 70 bis unter 90
- Pflegegeld: 1693€
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Sachleistungsbetrag : 1612€
Pflegegrad 5
- Gesamtpunkte: 90 bis unter 100
- Pflegegeld: 2095€
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderer Anforderung an die pflegerische Versorgung
- Sachleistungsbetrag : 1995€
Ausbildungsumlage 6,39 €